INFOBLATT – Februar 2023

Terminankündigung

Rechtlich und formell werden wir per 1. Jänner 2024 eine gemeinsame Pfarre sein. Das will auch gebührend gefeiert werden. Aus diesem Grund wird es am 14. Jänner 2024 einen großen gemeinsamen Gottesdienst mit Kardinal Christoph Schönborn in einer unserer Kirchen geben, nähere Details werden noch bekanntgegeben. Bitte den Termin vormerken, alle sind herzlich eingeladen!

Wie funktioniert Pfarrgemeinderat in der gemeinsamen Pfarre?

Die gemeinsame Pfarre wird einen gemeinsamen Pfarrgemeinderat haben. Jede Teilgemeinde hat zusätzlich einen Gemeindeausschuss.

Die Zuständigkeit des gemeinsamen Pfarrgemeinderates ist die Planung und Abstimmung gemeinsamer pastoraler Projekte, der Sakramentenpastoral, Kinder- und Jugendpastoral, Jahresthemen, Schwerpunktsetzungen, etc.  im großen gemeinsamen Raum.

Dem Gemeindeausschuss fallen dann konkret eine Teilgemeinde betreffende Themen zu, wie etwa die Gestaltung gemeinschaftlicher Gebete oder Gottesdienste, aber auch diverse Runden zur Auseinandersetzung über Fragen des Glaubens, Caritas oder pastorale Projekte im kleineren Kontext der Teilgemeinde.

Grundsätzlich werden beide Gremien, sowohl der Pfarrgemeinderat als auch der Gemeindeausschuss, bei der Pfarrgemeinderatswahl gewählt. In unserem Fall, wo es schon gewählte Pfarrgemeinderäte gibt, übernehmen die aktuellen Pfarrgemeinderäte zukünftig die Funktion der Gemeindeausschüsse. Aus jedem Gemeindeausschuss werden jeweils zwei VertreterInnen in den übergreifenden Pfarrgemeinderat entsandt, diese bilden dann gemeinsam mit den Mitgliedern von Amts wegen (Priester, Diakone, PastoralassistentInnen) den neuen Pfarrgemeinderat der gemeinsamen Pfarre mit Teilgemeinden.

Was passiert mit dem Vermögen der einzelnen Pfarren?

Das Vermögen der einzelnen Teilgemeinden wird grundsätzlich in ein Vermögen der gemeinsamen Pfarre zusammengeführt. Dadurch ergibt sich die Chance, das Geld solidarisch und effektiv für zentrale pastorale Projekte der gemeinsamen Pfarre einzusetzen.

Davon abgesehen sind gesammelte Spenden für einen speziellen Spendenzweck. Diese gelten auch in einer gemeinsamen Pfarre weiterhin für den speziellen Spendenzweck, für den sie gesammelt wurden. Zweckwidmungen werden auch für Erspartes aus früheren Sammlungen (oder Schenkungen, Erbschaften, …) beibehalten. Weiters ergeben sich Einsparungspotentiale durch gemeinsame Wartungs- und Instandhaltungsverträge (z.B.: Kopierer, Heizung, …) für alle Standorte.

Die formelle Zusammenführung des Vermögens folgt dabei pragmatischen Grundsätzen. Um Kosten zu sparen, wird per 1. Jänner 2024 das Vermögen der einzelnen Pfarren mit dem Vermögen der Pfarre zusammengeführt, die aktuell am meisten Besitz hat. Genauso verhält es sich auch mit allen anderen Rechten und Pflichten (z.B.: Verträge, Angestellte,…) der einzelnen Pfarren. Gleichzeitig erfolgt auch per 1. Jänner 2024 die Umbenennung dieser Pfarre zu unserem neu gewählten Namen und damit der Übergang zur gemeinsamen Pfarre mit Teilgemeinden. Damit ist sichergestellt, dass alle Verpflichtungen gewahrt werden können und die Pfarren zu jeder Zeit Zugriff auf ihr Vermögen haben. Die anfallenden Kosten werden von der Erzdiözese übernommen.

Wo wird in der gemeinsamen Pfarre die Pfarrkanzlei sein?

Die gemeinsame Pfarre mit Teilgemeinden wird in Zukunft nur mehr eine offizielle Geschäftsadresse haben, das ist speziell für den formellen Briefverkehr, aber auch für alle anderen rechtlichen Angelegenheiten wichtig.

Die Pfarrbüros an den einzelnen Standorten bleiben aber jedenfalls bestehen. Die (voraussichtlich drei) Pfarrsekretärinnen werden sich die Betreuung der einzelnen Standorte aufteilen. Es ist geplant, dass an jedem Standort an mindestens zwei Tagen pro Woche Kanzleistunden stattfinden, davon jeweils zumindest einmal vormittags und einmal nachmittags.

Genauso wie die einheitliche Adresse wird es in Zukunft auch nur mehr eine offizielle Telefonnummer geben. Damit wird die telefonische Erreichbarkeit erleichtert, und es ist für die Anrufenden unerheblich, welches Pfarrbüro gerade besetzt ist.

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